Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2004

Geschäftszahl

2001/08/0209

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/08/0210 E 22. März 1994 VwSlg 14021 A/1994 RS 8

Stammrechtssatz

Aus der Einfügung des Wortes "Beitragsmithaftender" in den ersten Satz des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG durch die 50te ASVGNov folgt unter Bedachtnahme auf den Zusammenhang dieses Satzes mit den übrigen Bestimmungen des Paragraph 68, Absatz eins und 2 ASVG, daß die bisherige Rechtsprechung zur Verjährung des Rechtes auf Inanspruchnahme eines Haftungspflichtigen nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG (Hinweis E 15.12.1988, 88/08/0252, E 12.1.1993, 91/08/0176, E 22.6.1993, 93/08/0011) zumindest in folgenden Punkten nicht mehr aufrechterhalten werden:

Erstens ist auch über die Haftungsverpflichtung nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG unter den weiteren Voraussetzungen des Paragraph 409 und Paragraph 410, (insbesondere Absatz eins, Ziffer 7,) ASVG ein Feststellungsbescheid nach Paragraph 68, Absatz eins, ASVG zu erlassen.

Zweitens verjährt auch dem Haftungspflichtigen gegenüber dieses Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen erst binnen drei bzw fünf Jahren.

Drittens wird dieses Feststellungsrecht jedenfalls auch durch jede zum Zwecke der Feststellung (seiner Haftungsverpflichtung) getroffenen Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Haftungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird (Hinweis E 5.3.1991, 89/08/0147, E 17.9.1991, 91/08/0052 bis 0054, E 7.6.1992, 88/08/0193, E 24.11.1992, 92/08/0151).

Viertens ergibt sich aus der Geltung des Paragraph 68, Absatz eins, ASVG, daß gegenüber dem Haftungspflichtigen von "festgestellten Beitragsschulden" iSd Paragraph 68, Absatz 2, ASVG jedenfalls so lange nicht gesprochen werden kann, als noch ein Streit über die Haftungsverpflichtung selbst nach Paragraph 68, Absatz eins, ASVG besteht (Hinweis E 30.1.1986, 85/08/0116).