Für die Inanspruchnahme als Haftender gemäß § 67 Abs. 10 ASVG ist eine rechtskräftige Bestrafung nach § 111 ASVG nicht erforderlich (mwA).Für die Inanspruchnahme als Haftender gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG ist eine rechtskräftige Bestrafung nach Paragraph 111, ASVG nicht erforderlich (mwA).