Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2004

Geschäftszahl

2001/08/0209

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0145 E 7. Juli 1992 RS 2

Stammrechtssatz

Eine das Verschulden von vornherein ausschließende Abwälzung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldevorschriften nach dem ASVG setzt eine Bekanntgabe des Bevollmächtigten voraus, die dem Paragraph 35, Absatz 3, ASVG entspricht (Angabe von Name und Anschrift unter Mitfertigung des Bevollmächtigten).