Verwaltungsgerichtshof
26.05.2004
2001/08/0209
GRS wie 89/13/0212 E 4. April 1990 RS 1
(Hier zur Haftung für Beitragsschuldigkeiten gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG)
Es ist gemäß Paragraph 1298, ABGB Sache des Vertreters, die Gründe darzutun, aus denen ihm die Erfüllung seiner Pflichten gem Paragraph 9 und Paragraph 80, BAO unmöglich war, widrigenfalls die Behörde zu der Annahme berechtigt ist, daß er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist.