Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.2004

Geschäftszahl

2001/08/0158

Rechtssatz

Wenn bestimmte Tätigkeiten üblicherweise (oder jedenfalls in dem betreffenden Unternehmen) im Rahmen von Dienstverhältnissen ausgeübt werden, dann kann ein Bewerber um eine Stelle im Zweifel vom Abschluss eines Arbeitsvertrages ausgehen, wenn der Dienstgeber nicht vor Vertragsabschluss eindeutig zum Ausdruck bringt, keinen Arbeitsvertrag, sondern einen anderen Vertrag schließen zu wollen.