Verwaltungsgerichtshof
04.08.2004
2001/08/0154
Wenn der Kollektivvertrag eine als abschließend zu beurteilende Regelung über die Aliquotierung von Sonderzahlungen (wie etwa E 17.10.1996, Zl. 95/08/0341) nicht enthält, einen auf den Kalendermonat bezogenen Entgeltanspruch als Bemessungsgrundlage für Sonderzahlungen normiert und weder ein bestimmter Stichtag noch ein bestimmter Zeitraum für deren Ermittlung als maßgeblich erklärt wird, ist im Zweifel von einem durchschnittlichen Monatsentgelt im Kalenderjahr vor der Fälligkeit der jeweiligen Sonderzahlung auszugehen vergleiche OGH 5.10.2000, 8 ObA 175/00v, 12.7.1989, 9 ObA 153/89 und 18.11.1987, 9 ObA 97/87). Dies gilt grundsätzlich auch in jenen Fällen, in denen die verminderte Höhe von Monatsentgelten darauf zurückzuführen ist, dass entweder keine volle oder überhaupt keine Entgeltzahlungspflicht des Arbeitgebers im Krankheitsfall (mehr) besteht (mit ausführlicher Begründung).
Besprechung in:
DRdA 3 aus 2005,, 255-262;