Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.2004

Geschäftszahl

2001/08/0134

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0301 E 14. März 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Von einer die persönliche Arbeitspflicht ausschließenden generellen Vertretungsbefugnis kann nur dann gesprochen werden, wenn der Beschäftigte berechtigt ist, jederzeit und nach Gutdünken, das heißt ohne bestimmten Grund, irgendeinen geeigneten Vertreter zur Erfüllung der von ihm übernommenen Arbeitspflicht heranzuziehen (Hinweis E 22.10.1996, 94/08/0118).