Verwaltungsgerichtshof
04.04.2002
2001/08/0115
GRS wie 2001/08/0061 E 27. Juli 2001 RS 1
Der Insolvenz-Ausfallgeld-Fond schuldet dem zur Beitragseinhebung zuständigen Sozialversicherungsträger die Dienstnehmerbeitragsanteile zur gesetzlichen Sozialversicherung, die für gesicherte Ansprüche fällig werden, und Dienstnehmerbeitragsanteile, soweit diese bis längstens zwei Jahre vor der Konkurseröffnung bzw vor jenen Zeitpunkten, welche dieser gemäß Paragraph eins, Absatz eins, IESG gleichgestellt sind, rückständig sind (Paragraph 13 a, Absatz 2, IESG). Die Zahlungen des Fonds befreien sohin den Beitragsschuldner (hier die in Konkurs geratene GmbH) gegenüber dem Sozialversicherungsträger. Wurden die Dienstnehmerbeitragsanteile zur Gänze bezahlt, besteht kein Raum für eine Inanspruchnahme des gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG nur für den Ausfall haftenden Geschäftsführers. Der Geschäftsführer ist gemäß Paragraph 114, Absatz 2, ASVG nur zur Abfuhr der einbehaltenen Dienstnehmeranteile verpflichtet. Die Haftung für die vom Sozialversicherungsträger geltend gemachten Zinsen und die Verwaltungskosten iSd Paragraph 83, ASVG trifft den Geschäftsführer nur im Rahmen des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Für die Entrichtung dieser Nebengebühren fehlt es aber an einer spezifischen sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtung des Geschäftsführers im Sinne des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, 98/08/0191, 0192.