Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.06.2002

Geschäftszahl

2001/08/0107

Rechtssatz

Der Schriftleiter einer juristischen Fachzeitschrift war gegenüber dem hier mitbeteiligten Verlag nicht zur Herstellung eines oder mehrerer Werke, sondern zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses verpflichtet, das - in Ermangelung von Bindungen an Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenen Verhaltens - als freier Dienstvertrag zu qualifizieren ist (ebenso Jabornegg/Resch, Autorentätigkeit und Sozialversicherungspflicht, ÖJZ 1996, 841 ff, (zum Schriftleiter 849)); die Versicherungspflicht des Schriftführers war hier nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu beurteilen (mit ausführlicher Begründung).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2001/08/0135

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2002/08/0203 E 7. September 2005

2002/08/0204 E 7. September 2005