Verwaltungsgerichtshof
05.06.2002
2001/08/0107
Der Schriftleiter einer juristischen Fachzeitschrift war gegenüber dem hier mitbeteiligten Verlag nicht zur Herstellung eines oder mehrerer Werke, sondern zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses verpflichtet, das - in Ermangelung von Bindungen an Weisungen hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenen Verhaltens - als freier Dienstvertrag zu qualifizieren ist (ebenso Jabornegg/Resch, Autorentätigkeit und Sozialversicherungspflicht, ÖJZ 1996, 841 ff, (zum Schriftleiter 849)); die Versicherungspflicht des Schriftführers war hier nach Paragraph 4, Absatz 4, ASVG zu beurteilen (mit ausführlicher Begründung).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/08/0135
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2002/08/0203 E 7. September 2005
2002/08/0204 E 7. September 2005