Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.08.2004

Geschäftszahl

2001/08/0087

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/08/0291 E 20. Juni 2001 RS 2

(Auch bei der Bemessung von Sonderbeiträgen auf der Grundlage von Sonderzahlungen iSd Paragraph 49, Absatz 2, ASVG kommt es auf den Anspruchslohn oder auf das [höhere] tatsächlich geleistete Entgelt an.)

Stammrechtssatz

Ob ein Anspruch auf einen Geld- oder Sachbezug besteht, ist nach zivilrechtlichen (arbeitsrechtlichen) Grundsätzen zu beurteilen, wobei in jenen Fällen, in denen kollektivvertragliche Vereinbarungen in Betracht kommen, - entsprechend dem Paragraph 3, Arbeitsverfassungsgesetz - zumindest das nach diesen Vereinbarungen den Dienstnehmern zustehende Entgelt die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge zu bilden hat (Hinweis E 22. Dezember 1999, 97/08/0439).