Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2005

Geschäftszahl

2001/08/0053

Rechtssatz

Die Pflichtversicherung tritt ex lege, mit dem Vorliegen der Voraussetzungen, ein. Es bedarf weder einer Meldung des Dienstgebers/Dienstnehmers noch eines Ausspruches der Gebietskrankenkasse. Die Erlassung eines Bescheides (hier über Verlangen des Dienstgebers gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 7, ASVG) wirkt nicht konstitutiv. Bei Feststellung der Pflichtversicherung kommt der Gebietskrankenkasse zufolge ihrer Bindung an das Gesetz (Artikel 18, Absatz eins, B-VG) kein Vollzugsspielraum zu.