Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.2005

Geschäftszahl

2001/08/0053

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/08/0008 E 17. Dezember 2002 RS 4

(Hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Paragraph 68, Absatz eins, ASVG betrifft das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und ist auf die Feststellung der Versicherungspflicht nicht anzuwenden. Für Letztere sieht das Gesetz keine Verjährung vor.