Verwaltungsgerichtshof
29.06.2005
2001/08/0053
GRS wie 99/08/0008 E 17. Dezember 2002 RS 4
(Hier ohne den letzten Satz)
Paragraph 68, Absatz eins, ASVG betrifft das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen und ist auf die Feststellung der Versicherungspflicht nicht anzuwenden. Für Letztere sieht das Gesetz keine Verjährung vor.