Verwaltungsgerichtshof
21.04.2004
2001/08/0048
Übersteigen die tatsächlich geleisteten Überstunden regelmäßig die vereinbarte Überstundenpauschale, so handelt es sich bei der Pauschale in Wahrheit um eine Akontierung der für die tatsächlich geleisteten Überstunden zustehenden Entgelte mit nachträglicher Verrechnung. In einem solchen Fall wären die Überstundenentgelte auch dann, wenn sie nur einmal jährlich abgerechnet werden, den Beitragszeiträumen zuzuordnen, in welchen die Überstunden tatsächlich geleistet worden sind.
Besprechung in:
ZAS 4 aus 2005,, S 185-190;