Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.06.2004

Geschäftszahl

2001/08/0034

Rechtssatz

Beginnt oder endet der zur Versicherungspflicht führende Sachverhalt an einem Tag während des Kalendermonats, so bedarf es -

vorbehaltlich der ordnungsgemäßen Meldung dieses Umstandes - an sich einer besonderen sachlichen Rechtfertigung, die Versicherungspflicht nicht mit diesem Tage, sondern mit einem früheren oder späteren Tag beginnen oder enden zu lassen. Nach der stRsp des VfGH widerspricht es nicht dem Gleichheitsgrundsatz, wenn der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und dabei auch eine pauschalierende (zB auf jeweils ganze Kalendermonate der Versicherungspflicht abstellende) Regelung trifft, insbesondere wenn dies der Verwaltungsökonomie dient. Es wird ein solches Gesetz nicht schon deshalb gleichheitswidrig, weil bei seiner Vollziehung Härtefälle entstehen (Hinweis VfGH 29.11.2003,

B 766/03).