Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.10.2004

Geschäftszahl

2001/08/0020

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/01/0125 E 28. Jänner 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Die Behörde ist verpflichtet, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglichen Weise aufzuzeigen, von welcher konkreten Sachverhaltsannahme sie bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im einzelnen stützen. Dieser Rechtspflicht nicht entsprechend gestaltete Bescheide werden nicht nur dem Sinn und Zweck des Paragraph 58, AVG 1950 und des Paragraph 60, AVG 1950 nicht gerecht, sondern hindern im Falle seiner Anrufung auch den VwGH, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im Paragraph 41, Absatz eins, VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als nicht oder unzureichend begründete Bescheide inhaltlich auch keine Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen.