Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2002

Geschäftszahl

2001/07/0183

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0031 E 10. Mai 1994 RS 4

Stammrechtssatz

Bei Beurteilung der Frage der Rechtmäßigkeit eines Kostenvorauszahlungsauftrages kommt dem Umstand, daß dem Verpflichteten durch "nähere Aufschlüsselung der geschätzten Kosten" im Zuge des Rechtsmittelverfahrens bekannt ist, aus welchen Teilbeträgen sich die zu entrichtende Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme zusammensetzt, rechtliche Bedeutung zu. Die "konkret vorzunehmenden Maßnahmen" müssen sich nicht aus der Begründung des Bescheides ergeben.