Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.2002

Geschäftszahl

2001/07/0179

Rechtssatz

Schon aus dem Umstand, dass die Bestimmung des Paragraph 83, GewO 1994 nur eine eingeschränkte Ermächtigung für gewerbebehördliche Vorschreibungen enthält, welche die Beseitigung oder Sanierung von nicht aus der Auflassung, sondern aus dem vorangehenden Betrieb der Betriebsanlage resultierenden Kontaminationen nicht umfasst, ergibt sich, dass ein auf diese Bestimmung gestützter Bescheid auch nicht bewirken kann, dass nach seiner Erlassung keinerlei weiteren Vorschreibungen nach anderen Bestimmungen, insbesondere nach dem WRG 1959 (insbesondere nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959), in Bezug auf die ehemalige Betriebsanlage (hier eine Tankstelle) mehr zulässig sind.