Verwaltungsgerichtshof
21.03.2002
2001/07/0179
GRS wie 97/04/0121 E 28. Oktober 1997 VwSlg 14770 A/1997 RS 1 (hier mit weiterreichender Begründung im Erkenntnis)
Gem Paragraph 83, GewO 1994 haben aufgetragene Vorkehrungen dem Zweck zu dienen, die von dem durch die Auflassung geschaffenen Zustand einer Betriebsanlage ausgehenden Einwirkungen auf die Umwelt (im weitesten Sinne) soweit zu beschränken, daß der Schutz der im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 umschriebenen Interessen gewährleistet ist (Hinweis E 28.6.1994, 94/04/0043, VwSlg 14088 A/1994). Das so zu umschreibende Wesen einer Vorkehrung nach Paragraph 83, GewO 1994 verbietet es, eine solche mit dem Zweck vorzuschreiben, eine durch den Betrieb der Betriebsanlage bereits vor der Auflassung eingetretene Einwirkung auf die Umwelt nachträglich wieder rückgängig zu machen.