Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.2002

Geschäftszahl

2001/07/0179

Rechtssatz

Dass im Zuge der Stilllegung eines Tankstellenbetriebes die von der Gewerbebehörde gemäß Paragraph 83, GewO 1994 aufgetragenen Vorkehrungen durchgeführt wurden, besagt nicht, dass der frühere Inhaber damit nicht mehr als Verursacher für Gewässergefährdungen und damit als Verpflichteter zur Durchführung wasserpolizeilicher Aufträge gemäß Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 in Frage kommt.