Verwaltungsgerichtshof
18.09.2002
2001/07/0172
GRS wie 2001/07/0028 E 13. Dezember 2001 RS 5
(Hier: Die Abfalleigenschaft eines Produktes endet auch dann, wenn die Sache - unbehandelter Klärschlamm aus einer Kläranlage - unbedenklich für den beabsichtigten Zweck - Aufbringung auf Böschungen von Forstwegen und auf Waldflächen - einsetzbar ist.)
Das ALSAG 1989 in der Fassung vor der Novelle 1996 enthielt in seinem Paragraph 2, Absatz 4, zwar eine Abfalldefinition, regelte aber nicht, wann die Abfalleigenschaft endete. Aus Natur und Zweck dieses Abfallbegriffes, der mit Paragraph 2, Absatz eins, AWG 1990 übereinstimmt, folgt aber, dass auch im zeitlichen Geltungsbereich des Abfallbegriffes des Paragraph 2, Absatz 4, ALSAG 1989 die Abfalleigenschaft mit einer Verwendung oder Verwertung endet, deren Ergebnis ein marktfähiges Produkt ist, von dem kein höheres Umweltrisiko ausgeht als bei einem vergleichbaren Rohstoff oder Primärprodukt.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2003/07/0040 E 15. September 2005