Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.2002

Geschäftszahl

2001/07/0172

Rechtssatz

Für das Auslegungsergebnis, dass nach der Zielsetzung des Gemeinschaftsrechts in Kläranlagen angefallener Klärschlamm grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Anhanges römisch eins der Abfall-Richtlinie fallen soll, spricht der Regelungsinhalt der Richtlinie 86/278/EWG über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft, fällt doch nach dieser Richtlinie nur der in landwirtschaftlichen Betrieben (ordnungsgemäß) verwendete Klärschlamm nicht unter die Abfall-Richtlinie, was den Schluss zulässt, dass außerhalb von landwirtschaftlichen Betrieben verwendeter Klärschlamm vom Anwendungsbereich der Abfall-Richtlinie umfasst ist.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2003/07/0040 E 15. September 2005