Verwaltungsgerichtshof
08.07.2004
2001/07/0110
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Urteil vom 23.4.2002, C-234/99) stellt die einseitige Belastung von Waren aus Anlass des Überschreitens einer Grenze entweder einen Zoll oder eine Abgabe gleicher Wirkung dar. Mangels des Vorliegens eines grenzüberschreitenden Warenverkehrs kann aber eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit (Hier: behauptete Verletzung des freien Warenverkehrs durch Feststellung iSd Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG 1989) nicht vorliegen.