Verwaltungsgerichtshof
08.07.2004
2001/07/0110
GRS wie 90/13/0146 E 12. Juni 1991 RS 3
Will die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung in wesentlichen Punkten einen anderen Sachverhalt unterstellen als die erstinstanzliche Behörde, muß sie zur Wahrung des Parteiengehörs der Partei Gelegenheit geben, sich zu den neuen Sachverhaltsannahmen zu äußern
(Hinweis E 16.12.1987, 85/13/0204; 16.2.1988, 87/14/0039; 3.7.1990, 87/14/0156).