Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.2003

Geschäftszahl

2001/07/0088

Rechtssatz

Der Umstand, dass Amtssachverständige im Verfahren ein Gutachten gemeinsam erstattet haben, stellt kein Hindernis für eine Verwertung dieses Gutachtens dar (Hinweis E 13.2.1992, 91/06/0126).