Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.2003

Geschäftszahl

2001/07/0088

Rechtssatz

Der Gebrauch der Wasserwelle zum Baden ist lediglich Ausfluss des Gemeingebrauches (Paragraph 8, WRG 1959), dessen Erhaltung nicht den Inhalt eines subjektiven Rechtes bildet.

(hier: Die mit einer bewilligten Seebodenbaggerung verbundene Sedimentierung und Trübung der Wasserwelle und die Erhaltung dieses Gemeingebrauchs für wirtschaftliche (touristische) Zwecke können daher von den Bf im wasserrechtlichen Verfahren nicht geltend gemacht werden.)