Verwaltungsgerichtshof
21.01.2003
2001/07/0088
GRS wie 2000/07/0055 E 12. Dezember 2002 RS 1
Die Parteistellung nach dem Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 vermittelt nicht die Befugnis, beliebige Einwendungen zu erheben, sondern es können die Parteien nur eine zu gewärtigende Beeinträchtigung ihrer wasserrechtlich geschützten Rechte (Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959) geltend machen, wobei die Art der Beeinträchtigung zu konkretisieren ist.