Verwaltungsgerichtshof
15.11.2001
2001/07/0084
Das UVPG 1993 in der Fassung 2000/I/089 hat die Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 3, UVPG 1993, welche Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren vor dem 31. Dezember 1994 eingeleitet wurde, vom Geltungsbereich des 2. Abschnittes ausnimmt, unverändert in Geltung gelassen. Diese Bestimmung nimmt daher auch weiterhin Vorhaben, für die ein Genehmigungsverfahren vor dem 31. Dezember 1994 eingeleitet wurde, vom Geltungsbereich des 2. Abschnittes des UVPG 1993 in der Fassung 2000/I/089 aus. Paragraph 46, Absatz 9, UVPG 1993 in der Fassung 2000/I/089, der bisher nicht vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfasste Vorhaben bei Nichtvorliegen der dort näher bezeichneten Voraussetzungen einer UVP-Pflicht unterwirft, kommt gegenüber der lex specialis des Paragraph 46, Absatz 3, UVPG 1993 in der Fassung 2000/I/089 nicht zum Tragen.