Verwaltungsgerichtshof
15.11.2001
2001/07/0084
GRS wie 98/07/0184 E 15. Juli 1999 RS 1
Projektmodifikationen, die ausschließlich zur Anpassung des Vorhabens an den Stand der Technik und die geänderten gesetzlichen Voraussetzungen erfolgen, stellen keine wesentliche Änderung des Projektes dar; damit sollte der Schutz sowohl der öffentlichen Interessen als auch der Betroffenen verbessert werden (Hinweis E 14.5.1997, 96/07/0250).