Verwaltungsgerichtshof
15.11.2001
2001/07/0084
Durch die ausschließliche Behauptung, Verfahrensrechte seien verletzt worden, ohne dass aufgezeigt wird, welchen Einfluss dies auf materielle Rechte haben sollte, kann keine zur Aufhebung eines angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt werden, da die Verfahrensrechte einer Partei nur so weit reichen wie ihre materiellen Rechte (Hinweis E 27. Juni 1996, 93/06/0116).