Verwaltungsgerichtshof
18.10.2001
2001/07/0074
Die erstinstanzliche Behörde hat in einem Verfahren nach dem WRG 1959 in dem vom Berufungsvorbringen (hier: Einwendungen der Bfin) erfassten Umfang des erstinstanzlichen Bescheides originär, d.h. im eigenen Namen und ohne die Ermächtigung iSd Paragraph 101, Absatz 3, WRG 1959 entschieden. Da insoweit dieser Bescheid von der erstinstanzlichen Behörde im eigenen Namen erlassen wurde, hatte über eine dagegen erhobene Berufung, selbst wenn die erstinstanzliche Behörde zu Unrecht eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hätte, der Landeshauptmann zu entscheiden.