Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2001

Geschäftszahl

2001/07/0074

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/11/0132 E 21. Oktober 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Die Beweislast trifft den, der die Unrichtigkeit des durch die Niederschrift (im konkreten Fall: das Protokoll) bezeugten Vorganges behauptet (Hinweis Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, vierte Auflage, S 184); er hat konkrete Gründe zur Entkräftung der Beweiskraft der Niederschrift (des Protokolls) vorzubringen.