Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.2005

Geschäftszahl

2001/07/0048

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0153 E 16. April 1991 RS 6

Stammrechtssatz

Die undifferenzierte Verweisung des Rechtsmittelwerbers "auf sein gesamtes bisheriges Vorbringen" begründet keine (zusätzliche) Ermittlungspflicht oder Begründungspflicht der Behörde, weil damit weder neues, über den bisherigen Akteninhalt hinausgehendes Sachvorbringen erstattet, noch konkret aufgezeigt wird, ob und in welcher Hinsicht der Rechtsmittelwerber die Auseinandersetzung des bekämpften Bescheides mit seinem Sachvorbringen für unzureichend hält.