Verwaltungsgerichtshof
25.07.2002
2001/07/0043
Paragraph 2, Absatz 2, AWG 1990 trifft die Anordnung, dass bei Vorliegen einer der in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen eine geordnete Erfassung und Behandlung (einer Sache) nicht im öffentlichen Interesse geboten ist, was nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 1990 zur Folge hat, dass diese Sache nicht dem objektiven Abfallbegriff zuzuordnen ist. Eine Sache, auf die die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, AWG 1990 zutreffen, kann daher von vornherein nicht Abfall im objektiven Sinn sein. Die Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, AWG 1990 ist daher Teil der Prüfung des objektiven Abfallbegriffes.