Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2001

Geschäftszahl

2001/07/0042

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/07/0090 E 12. Dezember 1996 RS 7

Stammrechtssatz

Hat sich die Behörde erster Instanz bemüht, durch Einholung mehrerer Kostenvoranschläge das voraussichtliche Mindestmaß des Vollstreckungsaufwandes (hier für die Durchführung einer Ersatzvornahme) festzustellen, ist ein weiteres Ermittlungsverfahren nicht erforderlich, wenn der Verpflichtete selbst keine geeigneten, die Unrichtigkeit der Annahme der Behörde widerlegenden konkreten Umstände, allenfalls auch Vorlage von entsprechenden Kostenvoranschlägen, darlegt.gant3.