Verwaltungsgerichtshof
25.06.2001
2001/07/0042
Kostenvorauszahlungsaufträge sind keine Vollstreckungsverfügungen im Sinne des Paragraph 10, VVG. Für sie gilt daher weder die Beschränkung auf die Berufungsgründe des Paragraph 10, Absatz 2, VVG noch die Einschränkung der Anwendbarkeit des AVG auf die Vorschriften des ersten und vierten Teiles des AVG (Hinweis E 6.6.1989, 84/05/0035, VwSlg 12942 A/1989).