Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2001

Geschäftszahl

2001/07/0042

Rechtssatz

Wenn noch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides, dessen Gegenstand die Vollstreckung ist, mit Bescheid der belBeh über die Berufung gegen den Titelbescheid der erstinstanzlichen Beh entschieden und dabei eine Neufassung des Spruches des Titelbescheides vorgenommen wird, kann dadurch eine inhaltliche Änderung des der Vollstreckung zugrunde liegenden erstinstanzlichen Titelbescheides vorgenommen und dadurch der Anordnung der Ersatzvornahme, welche auf dem erstinstanzlichen Titelbescheid beruht, der Boden entzogen werden.

(Hier: Es wurde der Anordnung der Ersatzvornahme hinsichtlich eines wasserpolizeilichen Auftrages nicht der Boden entzogen, da die Neuformulierung durch die belBeh nur etwas zum Ausdruck brachte, das bereits im erstinstanzlichen Bescheid implicit enthalten war.)