Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.2001

Geschäftszahl

2001/07/0042

Rechtssatz

Bei der Anordnung der Ersatzvornahme handelt es sich um eine Vollstreckungsverfügung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, VVG (Hinweis E 6.6.1989, 84/05/0035, VwSlg 12942 A/1989). Für die Berufung gegen die Anordnung der Ersatzvornahme gelten daher die Beschränkungen des Paragraph 10, Absatz 2, VVG.