Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2001

Geschäftszahl

2001/07/0033

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/07/0278 E 22. Februar 2001 RS 2

Stammrechtssatz

Nicht jeder Zukauf eines angrenzenden Grundstückes und nicht jede Vergrößerung eines Besitzes stellt schon eine Flurbereinigung dar. Das Vorliegen einer solchen ist nur dann anzunehmen, wenn sie als eine Maßnahme im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Krnt FlVfLG 1979 zur Erreichung der im Absatz eins, dieser Gesetzesstelle genannten Ziele gewertet werden kann (Hinweis: E 26. April 1988, 87/07/0179).