Verwaltungsgerichtshof
22.02.2001
2001/07/0018
Ein Auftrag gemäß Paragraphen 30 und 31 WRG in Verbindung mit Paragraph 17, AltlastensanierungsG 1989 stellt keine Begründung zur Sanierung einer Altlast einer bereits im Gesetz näher umschriebenen Verpflichtung der Reinhaltung der Gewässer, sondern (nur) deren Konkretisierung dar. Aus diesem Umstand leitete die Rechtsprechung die Zulässigkeit derartiger Aufträge sogar während des Konkursverfahrens gegen die Masse ab, auch wenn die Kontamination schon vor Konkurseröffnung erfolgt war. Fällt sogar ein während eines Konkursverfahrens ergangener Beseitigungsauftrag nicht unter Paragraph 14, KO (hinweis E 23.5.1996,96/07/0071, ergangen zu §32 AWG 1990), so gilt dies umso mehr für einen erst weit nach Abschluss des Konkursverfahrens ergangenen Auftrag.