Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.2003

Geschäftszahl

2001/06/0161

Rechtssatz

Insoweit sich die Beschwerde gegen den in Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides erfolgten materiell-rechtlichen Abspruch betreffend die Feststellung des gesetzlich zulässigen Zinsausmaßes und die Auferlegung der Rückerstattungsverpflichtung der zuviel gezahlten Beträge richtet, war sie wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen, weil die Unzuständigkeit der Gerichte und demgemäß die Möglichkeit, gegen den Bescheid der Schlichtungsstelle unmittelbar den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof anzurufen, nur für Fälle selbständiger verfahrensrechtlicher Entscheidungen, nicht aber auch für materiell-rechtliche Absprüche gegeben ist. Hinsichtlich der im Spruchpunkt römisch zwei vorgenommenen materiell-rechtlichen Entscheidung wäre vielmehr eine Anrufung des zuständigen Bezirksgerichtes möglich gewesen, weshalb eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Umfange nicht in Frage kommt.