Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.03.2003

Geschäftszahl

2001/06/0094

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/06/0237 E 21. September 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Ob eine Werbeeinrichtung in ihrem Erscheinungsbild im Ortsbild, Straßenbild und/oder Landschaftsbild eine Störung verursacht, ist unter Beiziehung eines Sachverständigen zu beurteilen, der die konkrete örtliche Situation zu beschreiben hat.