Verwaltungsgerichtshof
14.10.2003
2001/05/1171
Nimmt das von der Straßenverwaltung eingereichte Projekt nicht ausreichend auf die zu erwartenden Beeinträchtigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, OÖ LStG 1991 Rücksicht, hat die Behörde im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren durch entsprechende Auflagen dem gesetzlich geforderten Berücksichtigungsgebot Rechnung zu tragen. Auflagen werden wie Bedingungen, Befristungen und Widerrufsvorbehalte als Nebenbestimmungen betrachtet, die zum Hauptinhalt des Bescheides gehören. Eine Auflage besteht in der Normierung einer Verpflichtung des Adressaten neben der im Hauptinhalt des Bescheides erteilten Genehmigung (Erlaubnis) für den Fall, dass von dieser Gebrauch gemacht wird. Eine solche Verpflichtung ist vollstreckbar, ihre Nichterfüllung allenfalls strafbar (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht7, Rz 413/1; siehe auch das hg. E vom 7. März 2000, 99/05/0266). Die Auflagen müssen also insoweit ausreichend bestimmt sein, dass sie - entsprechend ihrer Eigenschaft als "bedingte Polizeibefehle" vergleiche das hg. E vom 21. November 1966, 1822/65, VwSlg 7028 A/1966) - gegebenenfalls auch vollstreckt werden können vergleiche das hg. E vom 25. Jänner 2000, 99/05/0154).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/05/1172