Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.10.2003

Geschäftszahl

2001/05/1171

Rechtssatz

Die Parteistellung nach Paragraph 31, Absatz 3, Ziffer 4, OÖ LStG 1991 (d. s. die Grundeigentümer, die im Sinne des Paragraph 20, OÖ LStG 1991 in Bezug auf Anschlüsse von Straßen, Wegen und Zufahrten an die zu errichtende bzw. zu ändernde Verkehrsfläche vom Straßenbauvorhaben betroffen sind) ist auf diejenigen Grundeigentümer eingeschränkt, die eine Anschlussberechtigung bzw. -bewilligung an die öffentliche Straße besitzen, auf welche sich das Verfahren nach Paragraphen 31, f OÖ LStG 1991 bezieht vergleiche das hg. E vom 28. Oktober 1997, 97/05/0118).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2001/05/1172