Verwaltungsgerichtshof
07.09.2004
2001/05/1127
Aus Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO folgt, dass dann, wenn mehr als die gesetzlichen Pflichtstellplätze bewilligt werden, anhand der Bestimmung des Paragraph 48, NÖ BauO zu beurteilen ist, ob Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung und Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigt werden, wobei sich das Belästigungsmaß gemäß Paragraph 48, Absatz 2, NÖ BauO nach der Widmung richtet.