Verwaltungsgerichtshof
07.09.2004
2001/05/1127
Das Recht auf Brandschutz kann nur insoweit verletzt sein, als durch die Ausgestaltung und die zulässige Benützung des bewilligten Bauwerks der Nachbarschutz nicht gewährleistet ist; typischerweise kommt dafür Paragraph 10, NÖ BauTV, betreffend die Gestaltung von Außenwänden als Brandwände in Betracht.