Verwaltungsgerichtshof
07.09.2004
2001/05/1127
Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte werden in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO taxativ aufgezählt, wobei auf Bestimmungen dieses Gesetzes und andere gesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, die die aufgezählten Nachbarrechte gewähren. Als eine solche Bestimmung, auf die Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO verweist, ist Paragraph 54, NÖ BauO anzusehen.