Ein Recht auf das gelindeste Mittel gibt es iZm der Anschlußverpflichtung an das öffentliche Kanalnetz gemäß § 56 Abs 2 NÖ BauO 1976 nicht.Ein Recht auf das gelindeste Mittel gibt es iZm der Anschlußverpflichtung an das öffentliche Kanalnetz gemäß Paragraph 56, Absatz 2, NÖ BauO 1976 nicht.