Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2003

Geschäftszahl

2001/05/1086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/05/0056 E 25. März 1997 RS 2

(hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Das Vorliegen der Anschlußpflicht ist ausschließlich durch Paragraph 56, Absatz eins und Paragraph 56, Absatz 2, NÖ BauO 1976 in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 17, Absatz 2 und Paragraph 17, Absatz 3, NÖ KanalG 1977 geregelt. Es kommt insbesondere nicht darauf an, ob und in welchem Umfang das Gebäude benützt wird. Auch kommt es nicht darauf an, ob eine andere Möglichkeit der Abwasserbeseitigung besteht.