Verwaltungsgerichtshof
16.09.2003
2001/05/1086
GRS wie 97/05/0063 E 30. September 1997 RS 2
Daß gem Paragraph 56, Absatz 2, NÖ BauO 1976 bei Vorliegen dieser Tatbestandsvoraussetzungen die Abwässer "unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften durch flüssigkeitsdichte, entsprechend bemessene und in frostfreier Tiefe verlegte Rohrleitungen" zu erfolgen hat, betrifft die nach rechtskräftigem Ausspruch der Anschlußpflicht in einem gem Paragraph 17, Absatz 3, zweiter Satz NÖ KanalG 1977 über Antrag des Liegenschaftseigentümers baubehördlich zu bewilligende Durchführung des Anschlusses des Hauskanals an den öffentlichen Kanal.