Verwaltungsgerichtshof
16.09.2003
2001/05/1086
GRS wie 97/05/0063 E 30. September 1997 RS 1
Die Ableitung von Abwässern darf sowohl aus wasserrechtlichen als auch aus baurechtlichen Gesichtspunkten einer Regelung unterzogen werden (Hinweis E VfGH 22.2.1985, VfSlg 10329). Der Landesgesetzgeber darf somit eine Abgrenzung schaffen, unter welchen Voraussetzungen eine Anschlußpflicht von Liegenschaften besteht (Hinweis E VfGH 4.10.1991, VfSlg 12842). Ob die Anordnung der Kanalanschlußpflicht durch die Baubehörde den von den Wasserrechtsbehörden zu vollziehenden maßgeblichen Rechtsvorschriften entspricht, kann nicht Gegenstand eines nach Paragraph 56, NÖ BauO 1976 in Verbindung mit Paragraph 17, NÖ KanalG 1977 durchgeführten Verfahrens sein.